Satzung des Vereins Turkuaz e.V.

Satzung des Vereins „Turkuaz e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Turkuaz e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Frankenthal.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen eingetragen
werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51ff.
2. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung an
Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Dem Vereinsvermögen wachsen Spenden und
Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich zu diesem Zweck des Vereins bestimmt
sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütigungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen aufgrund
ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine
Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
Der Verein verfolgt das Ziel, friedliches Zusammenleben zwischen Menschen (in erster Linie
Frauen) mit unterschiedlichen sozialem, kulterellem, religiösem und ethnischem Hintergrund
zu unterstützen. Er sieht seine Aufgabe in der Förderung von Dialog zwischen Angehörigen
verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten durch Abbau von Vorurteilen und
Intoleranz. Der Verein setzt sich für multikulturelle und ethnische Pluralität ein.
3. Der Verein ist unabhängig, selbständig und souverän. Er ist parteipolitisch neutral. Der Verein
arbeitet im Rahmen des Grundgesetzes und den gesetzlichen Bestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland. Er bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Gewaltlosigkeit.
4. Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von
Rasse, Herkunft, Religion und Geschlecht.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
2. Die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
3. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
4. Die Förderung von Kunst und Kultur
5. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (z.B. Bekämpfung von Drogenmissbrauch,..)
6. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Jugend- und
Studentenhilfe
7. Die Förderung des Frauen-Sports
8. Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
9. Hilfe für bedürftige Menschen, die auf künstlerischen, kulturellen oder sozialen Gebieten tätig
sind.
10. Errichtung und Betrieb von Beratungsstellen, Akademien, Schulen, Kindergärten, Freizeit-,
Jugend- und Studentenhilfe
11. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung
12. Vergabe von Stipendien und Forschungsaufträgen. Weiterhin kann der Verein Wettbewerbe
und Preise ausschreiben
13. Die Förderung der Integration durch Schaffung von Partizipationsmöglichkeiten.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
• Tagungen, Seminare, Sprachkurse, Schulungen, Studienreisen, Teilnahme an Stadtfesten sowie
Nachbarschaftsprojekten, Vorträge und Veranstaltungen zu kulturellen, bildungsrelevanten und
sozialen Themen.
• Veranstaltungen und Durchführung von künstlerischen und sozialen Projekten insbesondere zur
Förderung der Stellung der Frau in der Gesellschaft.
• Zusammenschluss von Frauen, die sich auf geistigen, künstlerischen, kulturellen oder sozialen
betätigen sowie der Völkerverständigung durch Pflege nationaler un internationaler Verbindung
fördern wollen.
• Materielle Unterstützung künstlerischer, kultureller, bildungsfördernder und sozialer Projekte.
• Hilfe für bedürftige Menschen, die auf künstlerischen, kulturellen oder sozialen Gebieten tätig
sind.
• Errichtung und Betrieb von Beratungsstellen, Akademien, Schulen, Kindergärten, Freizeit-,
Jugend- und Kultureinrichtungen.
• Angebot von Beratungsdienten für Schulen, Unternehmen, Krankenhäuser und Vereine.
• Deswiteren sollen Kontakte zu Institutionen und Behörden mit gleicher oder ähnlicher
Zielsetzung aufgebaut, gepflegt u.a. auch kooperiert werden.
• Vergabe von Stipendien und Forschungsaufträgen. Weiterhin kann der Verein Wettbewerbe und
Preise ausschreiben.
• Organisation von sportlichen Aktivitäten.
• Einrichtungen von Spendenfonds für humanitäre, soziale und religiöse Hilfsprojekte auf
nationaler und internationaler Ebene.
• Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Medienarbeit durch Internetauftritte und andere neuartige
Medien, Herausgabe von Zeitschriften und Publikationen, Werbe- und Informationsmaterial zu
den Vereinzielen.
• Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
• Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger
Zwecke.
§ 4 Mitglieder
1) Der Verein hat:
– Fördermitglieder ohne Stimmrecht (beitragspflichtig)
– Stimmberechtigte Mitglieder (beitragspflichtig)
– Ehrenmitglieder (beitragsfrei)
– Mitglieder des Vereinsbeirates (beitragsfrei)
a. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck
bekennt und eine regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht.
b. Stimmberechtigtes Mitglied kann nur jede natürliche oder juristische Person werden, die sich
zum Vereinzweck bekennt, einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet und das 18.
Lebensjaht vollendet hat.
c. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat
und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft eingtregen wird.
d. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Zur Aufnahme ist ein
schriftlicher Antrag erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich
mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Auf Antrag eines abgelehnten Bewerbers
kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme verbindlich mit zwei Drittel Mehrheit
entscheiden.
e. Herausragende Vertreter des öffentlichen Lebens werden von (stimmberechtigten) Mitgliedern
oder Vorstandsmitglieder vorgeschlagen und durch einen Beschluss des Vorstandes in den
Beirat aufgenommen.
§ 5 Mitgliedschaftsrechte
1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Verein zu machen und
Informationen zu erhalten.
2. Stimmberechtigte Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.
3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme
des Stimmrechts.
4. Mitglieder des Beirates haben eine beratende Funktion und bekommen die dazu notwendigen
Informationen über den Verein. Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet;
a. Mit dem Tod,
b. Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
c. Durch Ausschluss
d. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Ist ein Ausschluss aus dem Verein vorgesehen, zählt die
Anhörung zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsklärung.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit
von mindestens einem Jahr im Rückstand ist.
b) bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung.
c) bei grober Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens.
d) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch
Äußerungen oder Handlungen beschädigt.
Über das Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder
b. Der Vorstand
c. Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird von dem 1. Vorsitzenden, dem
Stellvertreter oder dem Schriftführer geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
3) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mizuteilen. Die Mitglieder
werden durch schriftliche Einladung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom 1.
Vorstand (stellvertretend 2. Vorstand) einberufen.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. , worauf in der Einladung darauf hingewiesen wird.
6) Die Mitgliederversammlung verhandelt über die Tagesordnungspunkte und fast entsprechende
Beschlüsse, prüft die Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Gesetze
und die Übereinstimmung zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
7) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist stimmberechtigt.
8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen.
9) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein
Drittel der erschienen Mitglieder die verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
10) Über den Ablauf der Versammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Beschlüsse des Mitgliederversammlung:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Neuwahl des Vorstandes (bei Ablauf der Amtszeit)
3. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
4. Änderung der Satzung, sofern eine 2/3-Stimmenmehrheitder anwesenden Mitglieder erreicht
wird. Eine Satzungsänderung kann durch den schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder in die
Tagesordnung aufgenommen werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
falls erforderlich.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe darauf besteht.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern.
a. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit offenen
Wahlen gewählt. Die Wahl kann auf Verlangen eines Mitgliedes auch geheim abgehalten
werden. Alle ordentlichen Mitglieder können sich zur Wahl stellen. Die Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes werden die
Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weitergeführt.
b. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis
zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen.
c. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich § 26 BGB jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstands (1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schriftführer, Kassenwart) gemeinschaftlich
vertreten.
d. Der Vorstand kann im Gesamten oder teilweise durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung abgewählt werden.
e. Der Kassenwart hat insbesondere die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen und dafür zu
sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgabendes Vereins Belege vorhanden sind. Ferner hat
er die Bücher des Vereins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
f. Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 9.
g. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. De Vorstand kann zur Führung
der Geschäfte einen Geschäftsführer/-in bestimmen. Der Geschaftsführer/-in kann Teil- bzw.
Vollzeit beschäftigt werden. Die Gehaltshöhe des Geschätsführers bestimmt der Vorstand.
§ 12 Der Beirat
Der Beirat besteht aus herausragenden Vertretern des öffentlichen Lebens und berät den Verein.
Treffen des Beirats finden je nach Bedarf statt.
§ 13 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.
§ 15 Ausschüsse des Vereins
Der Vereinsvorstand kann bei bedarf besondere Ausschüsse bilden , die ihm bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zur Seite stehen. Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die
Tätigkeiten des jeweiligen Ausschusses dem Zweck des Vereins dienen.
§ 16 Einkünfte des Vereins
Der Verein bezieht seine Einkünfte aus:
a. Mitgliedsbeiträgen
b. Spenden von Personen oder Institutionen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Aufläsung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern
angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gesamten
Mitglieder. Wird diese Mehrheit über die Auflösung. Für den Fall der Auflösung bestellt die
Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen
an:
Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Rheinland Pfalz/Saarland e.V., Drechslerweg 28
in 55128 Mainz
abzugeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Beschlusdatum und Inkrafttreten
Diese aus 18 Paragraphen bestehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 10.
August 2021 beschlossen und wird mit Eintragung in das Vereinregister wirksam.
Worms, 10.08.2021

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